Die hier zur Verfügung gestellte Datenbank ist ein Projekt des IFB, mit dem Ziel eine umfassende deutschsprachige Onlinedatenbank für das Bibliographieren und Zitieren zahlreicher Primär-, Sekundär- und Tertiärquellen zu schaffen.
Die Basis unserer Arbeit bildet der Harvard Citation Style mit entsprechenden Kurzbelegen im Text und dem Prinzip Autor-Jahr in der Bibliographie. Die Vorschläge für die Bibliographie können allerdings auch in anderen Zitationsstilen, wie zum Beispiel der deutschen Zitation, dem Oxford Referencing Style, den Chicago Manual Style, APA oder MLA Style Anwendung finden.
BiblioZit-Online richtet sich an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Disziplinen, aber auch fachübergreifend an Studierende, welche Hilfe für ein gutes, transparentes Quellenverzeichnis suchen. Der hier angewandte Stil soll in erster Linie als Leitfaden und Hilfestellung dienen und versteht sich daher ausdrücklich als Empfehlung. BiblioZit-Online erklärt vielmehr in welchen Situationen, welche Informationen in der Quellenangabe sinnvoll und notwendig sind. Sollten Sie bereits einen eigenen Zitationsstil pflegen wird BiblioZit-Online Ihnen eine wertvolle Ergänzung sein.
Welchen Stil Sie auch anwenden, achten Sie auf Beständigkeit und konsequent durchgängige Umsetzung!
Hinweis für Studierende: Beachten Sie außerdem, dass einige Fachbereiche bzw. Institute eigene, teils sehr strenge Vorgaben an den zu verwendenden Zitationsstil haben.
Nutzungshinweis: Die Datenbank befindet sich zurzeit im Aufbau. Daher sind noch nicht alle Funktionen und Inhalte implementiert.
Version 2.20.4.2
Zurzeit befinden sich 663 Quellenregeln in der Datenbank.
In den vorliegenden Quellenregeln wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Stattdessen findet im Sinne der sprachlichen Vereinfachung die männliche Form Anwendung. Dies impliziert keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, vielmehr gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
Quellenangaben dienen als Beleg für die Herkunft verwendeter Informationen. Demnach muss eine Quellenangabe nachvollziehbar gekennzeichnet sein. Die Nachvollziehbarkeit ergibt sich aus der individuellen Identifikation der Quelle. Um dies zu ermöglichen sind die relevanten Quelleninformationen transparent d.h. vollständig und sichtbar anzugeben. Der Ursprung der Quelle muss aus den Quelleninformationen eindeutig hervorgehen, hierbei ist es nicht zwingen erforderlich, dass die Quelle auch für jeden zur Nachprüfung zugänglich ist.
Bei Quellenangaben und Bibliographien ist eine einheitliche Zitationsstruktur anzuwenden. Daher ist die Anwendung unterschiedlicher Zitierstile in einem Quellenverzeichnis unzulässig. Eine einheitliche Zitationsstruktur erleichtert die Orientierung bzw. Nachvollziehbarkeit und ist eine Voraussetzung für eine klare und strukturierte Quellenaufstellung.
Quellenangaben müssen geltendem Recht entsprechen. So definiert das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in §13:
„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.„ |
Dreier, Schulze und Specht vertreten hierbei die Auffassung:
„Nach hM[1] und ständiger Rechtsprechung ist der Urheber grundsätzlich bei jeder Nutzung seines Werkes zu Nennen. Dies folgt aus seinem Persönlichkeitsrecht auf Anerkennung seiner Urheberschaft„[2] |
Des Weiteren ergibt sich aus dem UrhG §63 Abs. 1 Satz 1, dass „stets die Quelle deutlich anzugeben“ ist. Entsprechend urteilt auch die Rechtssprechung, so beispielsweise der BGH „Aus der engen Verbindung von Titel und Werk ergibt sich, dass die Zuordnung der Inhaberschaft am Werktitel der Werkzuordnung folgt“ (BGH 2019). Auch hierzu vertreten Dreier, Schulze und Specht die Position:
„Zuordnungsfunktion. Schließlich hat die Urhebernennung nicht nur eine ideelle, sondern auch eine materielle Seite. Der Urheber kann den Erfolg seines Werkes nur dann für sich verbuchen, wenn der Leser, Hörer oder Betrachter ihm sein Werk zuordnen kann. Dieser Werbeeffekt ist nur eine der materiellen Auswirkungen der Namensnennung und der daraus herrührenden Zuordnung des Werkes zum Urheber.“[4] |
Laut §8 UrhG sind alle Personen, die einen Anteil an der Erschaffung eines Werkes haben, Miturheber dieses Werkes:
„Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.“[5] |
Dreier, Schulze und Specht schlussfolgern entsprechend:
„Der Leser, Hörer und Betrachter soll eindeutig erkennen können, welches Werk oder welcher Werkteil welchem Autor und welchem anderem Werkteil zuzuordnen ist. Es müssen also sämtliche Angaben gemacht werden, die eine eindeutige Zuordnung sicherstellen.“[6] |
Hieraus folgt insgesamt, dass die Angabe des Namens des Urhebers, der Miturheber und des Werktitels grundsätzlich erfolgen müssen.
Aus dem Urheberrecht lassen sich jedoch auch noch weitere Quellenangaben ableiten. So beispielsweise die Nennung von Übersetzern. Laut §3 Satz 1 UrhG sind Übersetzungen „wie selbständige Werke geschützt“. Daraus folgt, dass Übersetzer grundlätzlich in Quellenaufstellungen anzugeben sind (Ausnahme: „Die nur unwesendliche Bearbeitung eines geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbsständiges Werk geschützt.“ (UrhG (1965): §3 Satz 2)). Des Weiteren finden sich in §63 UrhG Vorgaben zur Quellenangabe bei ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musk, Zeitungen und Rundfunk. Wird hier ein ganzes Sprachwerk zitiert, so ist auch neben dem Urheber der Verlag anzugeben. Wird ein Artikel aus einer Zeitung zitiert so ist die jeweilige Zeitung anzugeben. Diese gilt ebenso für Rundfunkbeiträge wo der Rundfunksender genannt werden muss.
Falls eine Quelle dem Nutzer unbekannt ist, „da sie weder auf dem benutztem Werkstück oder der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweitig bekannt ist“ (UrhG (1965): §63 Abs.1 S. 3), ist er dazu verpflichtet Recherchetätigkeiten durchzuführen.
Im UrhG wird nicht näher auf den erforderlichen Aufwand der Recherche eingegangen. Jedoch ist in mehreren Gesetzeskommentaren aufgeführt, dass der Nutzer sich „… nicht einfach mit der ersten Feststellung der fehlenden Quellenangabe zufrieden geben darf, sondern muss zur Aufklärung zumutbare Nachforschung anstellen.“ Gleichwohl fehlen auch in den Kommentaren zum Urheberrecht nähere Informationen zum zumutbaren Aufwand der Recherche.
Grundsätzlich gilt, dass eine Quelle nicht verwendet werden darf, wenn der Nutzer nicht gewillt oder in der Lage ist den Aufwand für eine Nachrecherche zu betreiben.
„Lässt sich die Quelle auf die Schnelle nicht ermitteln, muss von der Vervielfältigung Abstand genommen werden.“ |
Die Verpflichtung zur Quellenangabe kann wiederum unter bestimmten Voraussetzungen entfallen und die Quellen dennoch nutzbar sein. Dreier, Schulze und Specht schreiben hierzu:
„Der Nutzer muss beweisen, dass die Quelle nicht angegeben und ihm deshalb nicht bekannt war. Hinsichtlich der ihm zumutbaren Nachforschungen muss er zumindest konkret angeben, was er zu diesem Zwecke und mit welchem Ergebnis unternommen hat. Ist die Quelle dem Nutzer trotz zumutbarer Nachforschungen unbekannt geblieben, entfällt seine Verpflichtung zur Quellenangabe.“ |
„Ist die Quelle dem Nutzer trotz zumutbarer Nachforschungen unbekannt geblieben, entfällt seine Verpflichtung zur Quellenangabe.“ |
Ähnlich äußert sich Dustmann in seinem Gesetzeskommentar:
„Die Unmöglichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder praktischen Gründen ergeben. Insbesondere kann die Angabe der Quelle auch nur teilweise unmöglich sein, z.B. wenn nur die Angabe des Urhebers unmöglich ist. In solchen Fällen entfällt die Pflicht zur Quellenangabe nicht vollständig, sondern bleibt im Rahmen des Möglichen bestehen. Genannt werden muss dann Titel oder Publikationsorgan“ |
[1] herschender Meinung
Quellen- und Literaturverzeichnis
BGH (2019): Das Omen Leitsatzentscheidung. Urteil vom 31.01.2019. Rs. I ZR 97/17. Verfügbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=93528&pos=9&anz=551 (04.12.2020).
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) (1965): Bundesrepublik Deutschland. 28.11.2018. In: BGBl. I. 2018 (40), S. X-Y.
Bei der Nennung einer Quelle kann es notwendig sein, das zusätzliche (spezifische) Informationen zur Einordnung bzw. Interpretation der Quelle sinnvoll oder gar notwendig sind. Erst hierdurch wird zum Teil eine nähere Identifizierung bzw. Deutung der Quelle möglich.
Zusätzliche Informationen bestimmen zum Beispiel die Quellenart, den Kontext oder nähere Beschreibung einer Quelle. Diese Informationen werden häufig in eckigen Klammern angegeben „[…]“. Als Beispiel kann das Zitieren von [Noten], Sozialen Netzwerken, zum Beispiel [Twitter], oder auch Interviews genannt werden. Durch diese qualitativen Informationsangaben, kann eine Quelle als beispielsweise musikalische Quelle im Quellenverzeichnis identifiziert werde. Bei Interviews wiederum, erweitert die spezifische Quelleninformation die ohnehin anzugebenen Quellenangaben sinnvoll um Informationen zur Tätigkeit oder Position eines Interviewpartners. Hieraus lässt sich unteranderm die Perspektive oder fachliche Qualifikation und daher Glaubwürdigkeit bzw. Eignung des Interviewten ableiten.
Eine zusätzliche spezifische Quelleninformation stellt auch die Reihenangabe dar, die jedoch nicht in eckigen Klammern angegeben wird. Die Angabe einer zugehörigen Reihe ist in sofern sinnvoll, da diese darauf hindeutet, dass seitens der Reihenherausgeber oder des Verlages eine qualitative Selektierung und Prüfung erfolgt ist.
Personennamen wie z.B. Autoren oder Herausgeber, die am Anfang einer Quelleninformation stehen, werden grundsätzlich nach dem Muster „Nachname, Vorname“ dargestellt. Herausgeber können z.B. bei Angaben zu Sammelbänden auch hinter dem „In:“ stehen.
Beispiele:
Jeder weitere Autor wird abgetrennt durch einen Schrägstrich „/“ aufgeführt: „Nachname, Vorname/Nachname, Vorname/Nachname, Vorname“. Dabei wird die Reihenfolge entsprechend der vorliegenden Quelle eingehalten, also keinesfalls alphabetisch o.ä. sortiert.
Beispiele:
Im Gegensatz dazu werden Personennamen wie z.B. Übersetzer von Werken und Sprecher von Hörmedien die innerhalb einer Quellenaufstellung stehen, nach dem Muster „Vorname Nachname“ bzw. „Vorname Nachname/ Vorname Nachname/ Vorname Nachname“ aufgeführt. Diese Ausnahmen können den einzelnen Musteraufstellungen entnommen werden.
Beispiel:
Bei mehr als einem Vornamen wird der Zweite sowie alle weiteren Vornamen nach dem ersten Buchstaben abgekürzt.
Beispiel:
Namensvorsätze, wie „de“, „von“, „van“ sind gemäß der DIN-Norm 5007-2 Bestandteil des Namens und dürfen nicht weggelassen werden. Namensvorsätze können entweder mit einem Leerzeichen vom Namen getrennt stehen, direkt mit dem Vor- bzw. Nachnamen zusammengeschrieben werden oder durch verschiedene Interpunktionszeichen mit dem Vor- bzw. Nachnamen verbunden sein. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn von ihr hängt ab, wie mit einem Namensvorsatz verfahren wird.
Ein Namensvorsatz, welcher durch ein Leerzeichen vom Namen getrennt steht, wird nach dem Vornamen angegeben:
Ausnahmen bilden Namensvorsätze, die entweder mit dem Familiennamen direkt zusammen geschrieben werden, durch Interpunktionszeichen wie „ ' “, „-“ o.ä. mit dem Namen verbunden sind oder innerhalb eines aus mehreren Teilen bestehenden Namens stehen, daher mit dem Namen direkt verbunden sind:
Doppelnamen bei Nachnamen bleiben als Einheit erhalten:
Dabei kann es natürlich vorkommen, dass einer der beiden Nachnamen einen eigenen Namensvorsatz, wie ein Adelsprädikat führt. Wird der Namensvorsatz von anderen Namensbestandteilen des Doppelnamens umschlossen, verbleibt er an der Stelle im Doppelnamen erhalten:
Ist der Namensvorsatz jedoch Bestandteil des ersten Nachnamens, wird also zwischen Vornamen und Doppelnamen genannt, wird er wie zuvor beschrieben hinter den Vornamen gestellt:
Religionstitel wie Pater, Imam oder Levit werden als Namensvorsätze ebenfalls entsprechend des Musters „Nachname, Religionstitel Vorname“ beziehungsweise sollte kein Vorname bekannt sein mit „Nachname, Religionstitel“ angegeben.
Beispiel:
Akademische Titel (z.B. Prof. und Dr.) werden bei der Namensangabe üblicherweise nicht genannt. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel besteht gemäß der DIN-Norm 5007-2 Punkt 4.1.5 in denjenigen Fällen, in denen ein solcher Titel zur näheren Identifizierung der Person erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei Interviews der Fall, bei denen der akademische Grad oder die Position des Interviewten beispielsweise für die Qualität bzw. Aussagekraft der Informationen oder als weitere Kontextinformation zur Personenangabe von Bedeutung ist.
Akademische Titel werden als Namensvorsätze entsprechend des Musters „Nachname, Akademische Titel Vorname“ angegeben.
Beispiel:
Die Abkürzungen „dies.“ (dieselbe) und „ders.“ (derselbe) werden verwendet, wenn die Autoren eines Beitrages, Aufsatzes oder Artikels identisch mit den Herausgebern des Mediums z.B. Sammelbandes sind.
Beispiel:
Dies gilt ebenso in Fällen, bei denen kein Autor oder Herausgeber bekannt ist und stattdessen beispielsweise der Zeitschriftentitel als erste Angabe genannt wird.
Beispiele:
Bei mehr als drei Personennamen (z.B. Autoren, Herausgeber, Übersetzer oder Sprecher von Hörmedien) werden nur die ersten drei Personen aufgeführt und anschließend mit „et al.“ ergänzt.
Wie bei Personennamen können auch Erscheinungsorte eingekürzt werden. Da der Erscheinungsort einer Publikation die Quelleninformation mit der geringsten Bedeutung darstellt, ist der Einsatz des „et al.“ bereits nach dem ersten Erscheinungsort möglich. Wird eine Gleichbehandlung von Personennamen und Erscheinungsorten bevorzugt, kann das „et al.“ auch erst nach der dritten Ortsangabe erfolgen.
Beispiele:
Grundsätzlich ist es durchaus legitim alle Autoren oder Orte zu nennen. Dies kann im Einzelfall jedoch zu sehr umfangreichen Quellenangaben führen. Wichtig ist in jedem Fall die Einheitlichkeit; die Verwendung beider Varianten in einem Quellenverzeichnis ist daher nicht zulässig.
Zusätzlich ist zu beachten, dass es Fakultäten und Institute gibt an denen die Einkürzung der Autoren ausdrücklich untersagt ist. Auch gibt es vereinzelt wissenschaftliche Disziplinen in denen die Nennung aller Namen üblich ist beziehungsweise erwartet wird.
Beispiel mit 14 Autoren:
Beispiel mit 7 Erscheinungsorten:
Sind als Verleger eines Titels mehrere Verlage bzw. Institutionen angegeben, werden alle beteiligten Verleger mit einen „/“ getrennt aufgeführt. Als Erscheinungsort wird der Ort des erstgenannten Verlegers genannt und mit der Angabe „et al.“ ergänzt.
Beispiele:
Erscheint ein Titel gleichzeitig bei mehreren Verlegern als jeweils eigenständige Publikation, werden diese auch als einzelne, voneinander unabhängige Publikationen behandelt. Hierbei ist es unerheblich, ob die unterschiedlichen Ausgaben tatsächlich Abweichungen enthalten. Dies ist beispielsweise regelmäßig bei der Seitenaufteilung der Fall, wenn sich die Publikationsformate unterscheiden. Im Gegensatz dazu ist es auch möglich, dass sich zwei Ausgaben einzig in den Angaben zu den beiden Verlegern unterscheiden. Eine voneinander abweichende ISBN-Nummer ist für die Quellenangabe nicht relevant.
Werden von einem Autor verschiedene Publikationen verwendet die aus demselben Erscheinungsjahr stammen, werden diese mit einer zusätzlichen Information versehen, um sie voneinander abgrenzen. Das Erscheinungsjahr wird in diesem Fall um einen Buchstaben, beginnend mit „a“, ergänzt. Jede weitere Publikation aus demselben Erscheinungsjahr wird mit dem nächstfolgenden Buchstaben aus dem Alphabet ergänzt. Hierdurch ist eine eindeutige Zuordnung zwischen der In-Text-Zitation und dem Literaturverzeichnis möglich.
Beispiele:
Gleiches gilt bei der Verwendung von Publikationen aus demselben Erscheinungsjahr verschiedener Autoren mit gleichem Nachnamen.
Beispiele:
Bis auf Abbildungen, Tabellen und interviewten Personen, für die jeweils ein eigenes Verzeichnis erstellt wird, werden grundsätzlich erst einmal alle verwendeten Quellen in einem gemeinsamen Verzeichnis angegeben. Ein Quellen-/Literaturverzeichnis wird daher in der Regel nicht in Literaturgattungen unterteilt. Lediglich interviewte Personen, Abbildungen und Tabellen sind immer separat in einem jeweils eigenen Verzeichnis anzugeben.
In einigen Disziplinen kann es jedoch üblich sein für bestimmte Quellenarten eigene Verzeichnisse anzulegen. So zum Beispiel ein Kartenverzeichnis in den Geowissenschaften oder die getrennte Aufführung von Quellen (Werke antiker Autoren, Inschriftencorpora usw.) und Sekundärliteratur in der Geschichtswissenschaft.
Die Angaben im Quellen-/Literaturverzeichnis werden in Alphabetischer Reihenfolge, welche sich nach den Nachnamen der Autoren richtet, aufgeführt. Bei mehreren Einträgen desselben Autors wird chronologisch nach Erscheinungsjahr sortiert. Ob die chronologische Sortierung nach dem ältesten oder neuesten Werk zuerst erfolgt obliegt der Entscheidung des Autors.
Beispiele:
Grundsätzlich gilt: Das Jahr, welches im Impressum der vorliegenden Quelle steht, ist dasjenige Jahr, welches in der Quellenaufstellung direkt hinter dem Autor steht: Name, Vorname (Jahr).
Auch hier steht am Anfang der Quellenaufstellung das Erscheinungsjahr des vorliegenden Mediums:
Die Quellenangabe wird allerdings ergänzt um die Information:
Beispiel:
Im Gegensatz zu Printmedien (z.B. dem gedruckten Buch) unterliegen Internet-/Onlinequellen einem stetigen Wandel (z.B. Veränderungen der Internetadresse). Trotz alledem bzw. insbesondere deshalb ist auch bei Internetquellen eine möglichst eindeutige Überprüfbarkeit der Quelle zu gewährleisten. Daher ist die ausschließliche Nennung einer Internetadresse und des Abrufdatums bei Onlinequellen (Onlineressourcen) in keiner Weise ausreichend und widerspricht dem Anspruch der eindeutigen Überprüfbarkeit einer Onlinequelle.
Die stetige Veränderung digitaler Quellen kann sehr unterschiedlich ausfallen. So werden zum Beispiel Artikel in Onlineausgaben von Zeitungen oftmals nach einer bestimmen Zeit in digitale Archive verschoben, was zu einer Veränderung der Internetadresse/URL führen kann. Aus diesem Grund ist es unerlässlich neben der vollständigen Nennung der Onlineressource und dem letzten Abrufdatum (nicht bei DOIs) auch andere Quelleninformationen wie zum Beispiel Urheber und Titel anzugeben. Darüber hinaus ist es ratsam, Onlinequellen per Screenshot o.ä. zu sichern.
Besitzt eine Webseiten-Darstellung keine erkennbare Überschrift, wird der Menüpunkt, unter dem der Beitrag zu finden ist, als Titel verwendet.
Beispiel:
Die Seitenzahlen eines Onlinedokumentes (Dateiseiten) weichen zum Teil von ebenfalls auf den Dokumentenseiten enthalten Seitenzahlen ab. Dieser Fall kann beispielsweise bei abweichenden Seiteninhalten zwi-schen einem E-Book bzw. Onlinedokument und der dazugehörigen Printfassung eintreten, sofern für die Erstellung der Onlinefassung die Printfassung als Grundlage verwendet wurde und keine Anpassung der Seitenzahlen erfolgt ist. Auch kommt es vor, dass in Onlinedokumenten zwei Seiten, einer ebenfalls vorhandenen gedruckten Fassung, auf einer Seite des Onlinedokumentes dargestellt werden.
In solchen Fällen wird grundsätzlich, sofern aus dem Onlinedoku-ment erkennbar, nicht die Dateiseite sondern die Seitenzahlen der Do-kumentenseite für die Zitation verwendet. Die abweichende Dateiseitenzahl wird ignoriert.
Einzige Ausnahme stellen Onlinedokumente dar, bei denen auf den Dokumentenseiten keine Seitenzahlen enthalten sind. In diesen Fällen wird die Dateiseite zitiert. Dies erfolgt nur, sofern keine Seitenzahl aus der Dokumentenseite ersichtlich ist.
Bei der Verwendung von Onlinequellen, mit Ausnahme von E-Books, ist der Fundort (die Onlineressource) in der Quellenangabe anzugeben. Hierbei wird zwischen URLs, URNs und DOIs unterschieden. Die je-weilige Onlineressource wird mit der dazugehörigen Abkürzung „URL:“, „URN:“ oder „DOI:“ eingeleitet.
Neben veränderbaren URLs gibt es auch persistente Links, welche sich nicht verändern und Digital Object Identifier, kurz DOIs. Eine DOI funktioniert ähnlich wie eine URL und führt immer zu einer bestimmten Quelle. Daher ist bei der Angabe von Quellen mit DOI keine Angabe des letzten Abrufs nötig.
Nach einer DOI endet die Quellenangabe ohne den üblicherweise abschließenden Punkt. So wird vermieden, dass dieser als Bestandteil der DOI aufgefasst wird und somit das betreffende Dokument nicht identifiziert werden kann.
Beispiel:
Wenn ein Beitrag auf einer Webseite kein Datum aufweist, wird zunächst auf den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Webseite zurück gegriffen (meist am unteren Ende oder im Impressum der Webseite zu finden). Sollte auch dieses Datum nicht verfügbar sein wird in der Klammer statt dem Erscheinungsdatum „o.J.“ für „ohne Jahr“ vermerkt.
Beispiel:
Wenn bei einer Internetquelle kein Autor angegeben oder erkennbar ist wird zunächst auf die Gesellschaft/ Juristische Person der Webseite zurückgegriffen. Gibt es auf der Webseite keine erkennbare Gesellschaft/ Juristische Person (z.B. aus dem Impressum), wird der Titel der Webseite als Autor verwendet. Diesem folgt dann das Jahr der Veröffentlichung oder der letzten Aktualisierung der Webseite.
Im Gegensatz zur Grundeinstellung vieler Textverarbeitungsprogramme werden Internetadressen nicht unterstrichen, da ansonsten die Erkennbarkeit des Sonderzeichens „_“ nicht gegeben ist. Die unterstreichende Linie fällt hier mit dem Unterstrich („_“) als Bestandteil einer Internetadresse zusammen.
Dies ist insbesondere in Fällen problematisch, bei denen innerhalb einer Internetadresse ein Zeilenumbruch nach einem Unterstrich erfolgt.
Beispiel ohne Unterstreichung:
Beispiel mit Unterstreichung:
Eckige Klammern werden innerhalb einer Quellenaufstellung ausschließlich für ergänzende Informationen verwendet. Sie enthalten zusätzliche Informationen, welche zum detaillierteren Verständnis der Quellenangabe beitragen, in der eigentlichen Quellenangabe jedoch nicht enthalten sind.
Beispiel:
Spitze Klammern werden innerhalb der Musterdarstellungen zur Kennzeichnung von Inhaltsbeschreibungen verwendet um diese von Elementen abzugrenzen, die vollständig aus den Mustern in die Quellenaufstellung zu übernehmen sind. Auf die Verwendung der spitzen Klammern wird allerdings bei eindeutigen, unmissverständlichen Inhaltsbeschreibungen verzichtet.
Beispiele:
Titel und Untertitel werden in aller Regel mit einem abschließenden Punkt von den übrigen Quelleninformationen getrennt. Ist jedoch ein „?“ oder „!“ Bestandteil eines Titels und schließt der Titel mit diesem ab, entfällt der abschließende Punkt am Ende der Titelnennung. Das Satzzeichen ersetzt somit den abschließenden Punkt.
Beispiele:
Der Doppelpunkt findet in der Orthographie Anwendung, um etwas anzukündigen oder einzuleiten. Auch um etwas zusammenzufassen, aufzuzählen oder zu schlussfolgern. Ein Doppelpunkt wird zudem an-stelle des Punktes verwendet um zu signalisieren das zwei Sätze oder im Falle der Quellenzitation zwei Quellenbestandteile, nicht getrennt voneinander zu lesen sind, sondern in einem direkten Zusammenhang zueinander stehen.
So ist der Doppelpunkt als Einleitungsfunktion nach der Nennung der Urheberschaft und der Jahresangabe einer Quelle erforderlich. Bereits bei der In-Text-Zitation werden Autorenname und die Jahresangabe genannt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Quellen-verweis, der auf die vollständige Quelle hindeutet. Die vollständige Quellenangabe befindet sich wiederrum im Quellen-/ Literaturver-zeichnis. Im Falle der Verwendung eines Hybridzitationsstils gegebe-nenfalls auch in der Fußnote.
Bei der vollständigen Quellenangabe erfolgt somit nach der Jahres-zahl ein Doppelpunkt um die restlichen Quelleninformationen, die in der In-Text-Zitation nicht genannt wurden, einzuleiten. Der Doppelpunkt signalisiert somit, dass die Quellenelemente Urheberschaft und Jahr, aus der In-Text-Zitation, in einem direkten Zusammenhang mit den restlichen Quelleninformationen, die sich im Quellen-/ Literatur-verzeichnis befinden stehen. Nur beide Angaben gemeinsam ergeben eine vollständige Quellenzitation.
Ebenfalls erforderlich ist der Doppelpunkt in einer Quellenangabe, wenn ein gesondert verwertbarer Anteil einer Quelle aus einem Gesamtwerk oder vergleichbarem zitiert wird. Der Doppelpunkt nach dem ,,In:“ signalisiert in diesem Fall, dass ein Gesamtwerk eingeleitet wird.
Gleiches gilt bei der Angabe einer Onlineressource (URL, URN oder DOI). Auch hier wird nach dem „URL:“, „URN:“ bzw. „DOI:“ die Onlineressource eingeleitet.
Nach jedem Quellenelement, wie zum Beispiel Titel, Untertitel, Auflagen- und Reiheninformation oder Verlagsangabe, signa-lisiert ein Punkt („ . “) den Abschluss des Quellenelementes und der dazu gehörigen Information. Nach einem Punkt folgt somit ein neues Quel-lenelement mit einer weiteren Information über die Quelle.
Diese Regel gilt auch für das letzte Element einer Quellenaufstellung, was dazu führt, dass eine Quellenaufstellung mit Ausnahme von DOI-Quellen immer mit einem Punkt endet. Bei einer DOI ist der Punkt Bestandteil der DOI-Kennung. Um zu vermeiden, dass der abschließende Punkt am Ende der Quellenangabe als vermeintlicher Bestandteil der DOI aufgefasst wird, ist dieser am Ende der DOI-Kennung wegzulassen.
Sind zwei Quelleninformationen zwingend zusammengehörend bzw. alleinstehend nicht aussagekräftig, so werden sie anstelle eines Punktes „ . “ durch ein Komma „ , “ getrennt. Hierdurch wird gekennzeichnet, dass die verschiedenen Informationen ein gemeinsames Quellenelement bilden und nur gemeinsam gelesen werden können.
Dies triff beispielsweise auf die folgenden Quellenelemente zu:
Ebenfalls Anwendung findet diese Regel bei der Angabe von Seitenzahlen, denen ein Komma vorweg steht „ , S. X-Y“.
Bei der Verwendung der Abkürzungen „Aufl.“ (Auflage), „dies.“ (dieselbe) und „ders.“ (derselbe) steht der zur Abkürzung gehörige Punkt am Ende des Quellenelementes. In diesen Fällen wird auf einen zweiten Punkt zum Abschluss des Quellenelementes verzichtet. Der zur Abkürzung gehörige Punkt ersetzt somit den abschließenden Punkt des Quellenelementes.
In Literatur- und Quellenverzeichnissen beginnen Quellenangaben üblicherweise mit der Nennung des Urhebers der Quellen. Sofern es sich hierbei um Autorinnen oder Autoren handelt, wird der Nachname im Allgemeinen dem Vornamen vorangestellt. Da der Vor- und Nachname eine zusammenhängende Quelleninformation darstellen, werden diese wiederum durch ein Komma getrennt.
„Nachname, Vorname“
Wurde ein Werk von mehreren Autoren verfasst, ist in der Quellenangabe die Nennung mehrerer Autoren notwendig. Da jeder Autorenname eine eigenständige Quelleninformation darstellt, müsste die Abtrennung der Autorennamen voneinander, entsprechend der Ausführungen im vorangegangenen Kapitel, konsequenterweise durch einen Punkt erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass in der Aufführung mehrerer Autoren sowohl das Komma als auf der Punkt Anwendung findet.
Hierbei kann es zu einem Problem bei der Unterscheidbarkeit der Zeichen kommen. Als Schriftgröße in wissenschaftlichen Publikationen findet mit der Schriftgröße 9pt häufig einen vergleichsweise kleinen Schriftgröße Verwendung. Bei Quellenangaben in Fußnoten und in Literatur-/ Quellenverzeichnissen die Schriftgröße 8pt oder gar kleiner. Bei diesen Schriftgrößen sind Punkt und Komma mit unter schwierig zu unterscheiden.
Aus diesem Grund werden Aufzählung von Namen, wie beispielsweise Autoren, Herausgeber und Übersetzer bez. Erscheinungsorten durch einen Querstrich „/“ getrennt.
Dabei ist zu beachten, dass nach dem Querstrich eine Lehrzeile vor dem nächsten Namen folgt. Bei einer anderen Schreibweise kann es, aufgrund der Autokorrektur von Schreibprogrammen zu einem unerwünschten Zeilenumbruch kommen.
Beispiel mit unvorteilhaftem Zeilenumbruch aufgrund eines Querstrichs ohne Leerzeichen
Muster: Nachname, Vorname/Nachname, Vorname
Beispiel mit unvorteilhaftem Zeilenumbruch aufgrund Leerzeichen vor und nach dem Querstrich
Muster: Nachname, Vorname / Nachname, Vorname
Beispiel mit korrektem Zeilenumbruch aufgrund eines Leerzeichens nach dem Querstrich
Muster: Nachname, Vorname/ Nachname, Vorname
Neuauflagen eines Buches können sehr unterschiedlich gekennzeichnet sein. So kann die Auflagennennung mit Zusätzen wie überarbeitet, aktualisiert, vollständig, erweitert, durchgesehen etc. auftreten. Wir raten die Bezeichnung der Auflagen aus der Publikation zu übernehmen und bei sehr ausladenden Bezeichnungen Abkürzungen zu verwenden.
Die Übernahme der Auflagenangaben aus der Quelle erfolgt unabhängig davon, ob die Kommasetzung zwischen Auflagennummer und Auflagenbezeichnung grammatikalisch korrekt ist. Ein Komma wird daher nur dann gesetzt, wenn es in der Quelle auch vorhanden ist.
Beispiele mit grammatikalisch korrekter Kommasetzung:
Beispiele mit fehlerhafter Kommasetzung:
Bei Beiträgen in Sammelbänden, Artikeln in Zeitungen sowie Aufsätzen in Zeitschriften wird mit Verwendung des „In“ auf das Gesamtwerk verwiesen.
Grundsätzlich gilt die Regel, dass das „in“ kleingeschrieben wird, wenn es auf ein Komma folgt und am Satzanfang, respektive nach einem Punkt, in der Großschreibung „In“ erfolgt. Der für die BiblioZit Datenbank entwickelte Zitationsstil arbeitet mit einem Punkt für die Abtrennung einzelner Quellenelemente. Daher wird das „In“ großgeschrieben.
Die Verwendung des „In“ bzw. „in“ wird in der Literatur unterschiedlich gehandhabt. Keine der beiden Varianten findet eine überwiegende Anwendung. Zur Untersuchung der praktischen Verwendung wurden 800 deutschsprachige und 500 englischsprachige Publikationen gesichtet. Darunter befanden sich neuere und ältere Literatur, jedoch nicht älter als 1970, sowie Literatur unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen. Das Ergebnis ist, dass die Großschreibung des „In“ zu ca. 65% in deutschsprachiger und ca. 59% in englischsprachiger Literatur Anwendung findet.
deutschsprachig | englischsprachig | |||||
in | In | in | In | |||
283 (35,37%) | 517 (64,63%) | 204 (40,80%) | 296 (59,20%) |
Zur Reduzierung des Gesamtumfangs einer Quelle können verschiedene Angaben abweichend von ihrer, in der zitierten Quelle angegebenen Darstellung abgekürzt werden. Dies gilt sowohl für deutsch-, wie auch englischsprachige Quellen. Die nachfolgenden Auflistungen geben eine Übersicht zulässiger Abkürzungen.
Deutschsprachige Quellen | Englischsprachige Quellen | |||||
Bd. | Band | Vol. | Volume | |||
Bde. | Bände | Vols. | Volumes | |||
ders. | derselbe | id. | Idem (Latein) | |||
dies. | dieselbe | id. | Idem (Latein) | |||
ebd. | ebenda | ibid. | Ibidem (Latein) | |||
Hrsg./Hg. |
Herausgeberinnen und Herausgeber |
Ed. Eds. |
Editor Editors |
|||
Kap. | Kapitel | chap. | Chapter | |||
Nr. | Nummer | No. | Number | |||
o. A. | ohne Angabe | N/A | not available | |||
o. J. | ohne Jahr | n. d. | no date | |||
o. O. | ohne Ort | n. p. | no place | |||
S. | Seite(n) | p. (pp.) | page (pages) | |||
Übers. |
Übersetzerinnen und Übersetzer |
transl. |
translate |
„o. A.“ kann grundsätzlich dann verwendet werden, wenn eine bestimmte Information vorgesehen, jedoch nicht verfügbar ist und daher offen bleiben muss.
Deutschsprachige Quellen | Englischsprachige Quellen | |||||
akt. | aktualisierte | |||||
Aufl. | Auflage | ed. | Edition | |||
2. Aufl. | 2. Auflage | 2nd ed. | Second edition | |||
durchges. | durchgesehene | |||||
erg. | ergänzte | |||||
erw. | erweiterte | exp. | expanded | |||
überarb. | überarbeitete | rev. | revised | |||
verb. | verbesserte | |||||
vollst. | vollständig |
In englischsprachiger Literatur ist die Verwendung ergänzender Auflagenkennzeichnungen nicht üblich. Hier erfolgt in der Regel lediglich die Verwendung des Begriffes „Edition“ für eine Folge-Auflage.
Fasc. | Faszikel | |
fr. | Fragment (Latein) | |
Suppl. | Supplementa |
Eine Liste der gängigsten Abkürzungen in der Geschichtswissenschaft von beispielsweise Autoren- und Werknamen findet sich zum Beispiel im Neuen Pauly (DNP Bd.1, XXXIX- XLVII) und im L’Année Philologique.
Rn. | Randnummer | |
Rs. | Rechtssache |
Zusätzlich können bei Gerichtsentscheidungen Abkürzungen für Gerichtsnamen Anwendung finden, solang davon ausgegangen werden kann, dass die Abkürzung allgemein bekannt ist. Um die Eindeutigkeit zu wahren, ist im internationalen Kontext ist vornehmlich die Langfassung der Gerichtsnamen zu verwenden.
Deutschsprachige Quellen | Englischsprachige Quellen | |||||
Ausst.-Kat. | Ausstellungskatalog | Exh. cat. | Exhibition catalogue | |||
Best.-Kat. | Bestandskatalog | |||||
Mus.-Kat. | Museumskatalog | |||||
Slg.-Kat. | Sammlungskatalog | |||||
Red. | Redakteur | ed. | Editor |
In der kunstwissenschaftlichen Zitation finden unterschiedliche Varianten der Abkürzungsformen Anwendung. Diese sind beispielsweise: „Ausst.-Kat.“, „Aust.-Kat.“, „Ausst. Kat.“ und „Kat. Ausst.“. Daher lässt sich keine eindeutige Empfehlung für eine der Varianten treffen. Jedoch wird in allen Varianten das „Kat.“ großgeschrieben.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Passagen des deutschen Urheberrechtsgesetzes, sowie die relevanten europäischen, amerikanischen und internationen Rechtsvorschriften, die in Bezug mit Quellenangaben in wissenschaftlichen Werken relevant sind.
Version:
Quellen:
Relevante Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes in Bezug auf die Quellenangabe und Zitation:
§1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§2 Geschützte Werke
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
§4 Sammelwerke und Datenbankwerke
Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
§5 Amtliche Werke
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
§7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§8 Miturheber
Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
§10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
§11 Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
§13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
§51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
§62 Änderungsverbot
Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
§63 Quellenangabe
Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60d, 61 und 61c vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.
Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
Kommentar erforderliche Angaben:
Das Gesetz schreibt keine konkreten Angaben vor. Gefordert wir eine „deutliche Quellenangabe“ Der Leser Hörer und Betrachter soll eindeutig erkennen können, welches Werk der welcher Werkteil zu welchem Autor oder welchem anderen Werkteil zuzuordnen ist. Es müssen also sämtliche Angaben gemacht werden, die eine eindeutige Zuordnung sicherstellen. (s. OLG Brandenburg ZUM-RD 1997, 483, 485 – Brecht-Texte)
In der Regel sind anzugeben: Der Titel des Werkes oder eine sonstige Angabe, mit welcher das Werk bezeichnet ist; Bei Büchern das Erscheinungsjahr und der Erscheinungsort; Bei Teilen von Werken der jeweilige Seite; Bei Sammelwerken den Namen der Zeitschrift oder des sonstigen Publikationsorgans. Bei Werken an öffentlichen Plätzen genügt die Urheberbezeichnung (OHL Hamburg GRUR 1974, 165, 167 Gartentor); bei anderen Kunstwerken das Erschaffungsjahr und der ausstellungsort (Museum mit Ortsangabe). Befindet sich das genutzte Werk im Inter-net ist neben Titel und Autor die dortige Fundstelle, zumindest URL, anzugeben.
Quelle:
Dreier, Thomas/ Schulze, Gernot/ Specht Louisa (2018): UrhG Urheberrechtsgesetz. Verwertungsgesellschaftengesetz Kunsturhebergesetz. Kommentar. Aufl. 6. München: C.H. Beck, S. 1203.
§74 Anerkennung als ausübender Künstler
Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.
Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechtes und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 12. Dezember 2006
Quelle:
EG (2006): Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechtes und bestimmter verwandter Schutzrechte. In: ABL L, 372 (12). Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:372:0012:0018:DE:PDF (20.11.2020).
Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/ EG über die Schutzdauer des Urheberrechtes und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 27. September 2011
Quelle:
EU (2011): Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/ EG über die Schutzdauer des Urheberrechtes und bestimmter verwandter Schutzrechte. In: ABL L. 265 (1). Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0077&from=NL (20.11.2020).
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken vom 11. März 1996
Quelle:
EG (1996): Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken vom 11. März 1996. In: ABL L, 77 (20). Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A31996L0009 (20.11.2020).
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001
Quelle:
EG (2001): Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. In: ABL L, 167 (10). Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF (20.11.2020).
Nähere Informationen zu den relevanten Richtlinien im europäischen Recht können nachgelesen werden bei:
Hillig, Hans-Peter (Hg.) (2019): Urheber- und Verlagsrecht. Urheberrechtsgesetz. Verlagsgesetz. Recht der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften. Internationes Urheberrecht. Textausgabe mit einer ausführlichen Einführung und einem Sachverzeichnis. München: C.H. Beck, S. 595-664.
Quelle:
Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Version:
Internationales Übereinkommen vom 14. Juli 1967, geändert am 2. Oktober 1979
Quelle:
Afganistan/ Ägypten/ Albanien et al. (1967): Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum. 14.07.1967. In: Weltorganisation für geistiges Eigentum (1990): Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterzeichnet in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979. Amtlicher deutscher Text. WIPO Veröffentlichung, Nr. 250(G). Verfügbar unter: https://www.wipo.int/edocs/pubdocs/de/wipo_pub_250.pdf (02.12.2020).
WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)
Version:
Internationaler Vertag vom 20. Dezember 1996
Quelle:
Afganistan/ Albanien/ Algerien et al. (1996): WIPO Copyright Treaty (WCT). adopted in Geneva on December 20, 1996. 20.12.1996. Verfügbar unter: https://wipolex.wipo.int/en/text/295157 (02.12.2020).
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Version:
Völkerrechtlicher Vertrag vom 09. September 1886, zuletzt geändert am 28. September 1979
Quelle:
Ägypten/ Albanien/ Algerien et al. (1886): Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. 09.09.1886. Verfügbar unter: https://wipolex.wipo.int/en/text/283698 (03.12.2020).
Welturheberechtsabkommen (Pariser Fassung 1971)
Version:
Internationales Übereinkommen vom 6. September 1952, revidiert am 24. Juli 1971
Quelle:
Albanien/ Algerien/Andora et al. (1952): Welturheberechtsabkommen. 06.09.1952. In: United Nations – Treaty Series, 1974, S. 244-323. Verfügbar unter: https://www.wipo.int/edocs/lexdocs/treaties/de/unesco2/trt_unesco2.pdf (02.12.2020).
Internationales Abkommen über den Schutz der Ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Version:
Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961
Quelle:
Albanien/ Algerien/ Andorra et al. (1965) Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. 26.10.1961. Verfügbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl265s1243.pdf%27%5D__1607009246261 (02.12.2020).
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E-Books werden auf dem Amazon Kindle zum Teil mit Positionsnummern anstelle mit Seitenzahlen angezeigt. In diesen Fällen sind die Positionsnummern („Position“) alternativ zur Seitenzahl („S.“) zu verwenden.
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Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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E-Books werden auf dem Amazon Kindle zum Teil mit Positionsnummern anstelle mit Seitenzahlen angezeigt. In diesen Fällen sind die Positionsnummern („Position“) alternativ zur Seitenzahl („S.“) zu verwenden.
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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E-Books werden auf dem Amazon Kindle zum Teil mit Positionsnummern anstelle mit Seitenzahlen angezeigt. In diesen Fällen sind die Positionsnummern („Position“) alternativ zur Seitenzahl („S.“) zu verwenden.
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Die Ausgaben- oder auch Heftkennzeichnung bezieht sich in der Regel auf die Ausgabe innerhalb eines Jahrgangs.
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Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Falls eine Beilage keine eigene Jahrgangs- und Ausgabenkennzeichnung hat, wird stattdessen die Jahrgangs- und Ausgabenkennzeichnung der Zeitschrift genannt.
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Regel-ID: 5.1.13
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Regel-ID: 5.1.14
Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird als „Veranstaltungsdatum“ der Tag angegeben, an welchem der Redebeitrag stattfand.
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Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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Regel-ID: 5.3.3.2
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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Regel-ID: 5.3.3.3
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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Regel-ID: 5.3.3.4
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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Regel-ID: 5.3.3.5
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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Regel-ID: 5.3.3.6
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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Regel-ID: 5.3.3.7
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Vor der Verwendung von Seminarmaterialien sollte geprüft werden, ob dieselben Aussagen und Informationen nicht auch in öffentlich zugänglichen Publikationen des Dozenten zu finden sind.
Beispiel(e):
Regel-ID: 5.3.4.1
Vor der Verwendung von Seminarmaterialien sollte geprüft werden, ob dieselben Aussagen und Informationen nicht auch in öffentlich zugänglichen Publikationen des Dozenten zu finden sind.
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Regel-ID: 5.3.4.2
Vor der Verwendung von Seminarmaterialien sollte geprüft werden, ob dieselben Aussagen und Informationen nicht auch in öffentlich zugänglichen Publikationen des Dozenten zu finden sind.
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Regel-ID: 5.3.4.3
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Regel-ID: 5.4.1
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Regel-ID: 5.4.2
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Regel-ID: 5.4.3
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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Regel-ID: 5.4.4
Bei Forschungsberichten kann es vorkommen, dass diese den Begriff „Forschungsbericht“, oft in Verbindung mit einer Nummer, im Titel, als Untertitel oder zusätzliche Angabe tragen. In diesen Fällen reicht es aus, wenn diese Angabe in der Quellendarstellung genannt wird. In allen anderen Fällen ist in der Quellendarstellung der Hinweis „[Forschungsbericht]“ notwendig.
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Regel-ID: 6.1.2
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Regel-ID: 6.1.3
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Regel-ID: 6.1.4
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Regel-ID: 6.1.6
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Regel-ID: 6.1.8
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Regel-ID: 6.1.9
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Regel-ID: 6.3.1
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Regel-ID: 7.2.4
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Regel-ID: 8.1.1
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Regel-ID: 8.1.2
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Regel-ID: 8.1.3
Bei unveröffentlichten Hochschulschriften, Hochschulschriften die sich in Vorbereitung einer Veröffentlichung befinden sowie zur Veröffentlichung bereits eingereichten Hochschulschriften, deren Druck durch den Verlag noch nicht freigegebenen wurde, ist das Jahr der Erstellung der Arbeit anzugeben.
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Regel-ID: 8.2.1
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Regel-ID: 8.2.6
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Regel-ID: 9.1
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Regel-ID: 9.2
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Regel-ID: 9.3
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
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Regel-ID: 10.1
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Regel-ID: 10.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Regel-ID: 10.3
Akademische Titel (z.B. Prof. und Dr.) werden bei der Namensangabe üblicherweise nicht genannt. Eine Ausnahme bilden Interviews, sofern der akademische Grad oder eine Personenbeschreibung des Interviewten beispielsweise für die Qualität bzw. Aussagekraft der Informationen oder als weitere Kontextinformation zur Personenangabe von Bedeutung ist. Ob ein Interview persönlich oder telefonisch geführt
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Regel-ID: 11.1
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Regel-ID: 11.2
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Regel-ID: 11.3
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Regel-ID: 11.4
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Regel-ID: 11.5
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Regel-ID: 11.6
Es kann notwendig sein, die Erlaubnis der Kommunikationspartner einzuholen, bevor man die Korrespondenz mit ihnen verwenden kann.
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Regel-ID: 12.1.1
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Regel-ID: 12.1.2
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Regel-ID: 12.2
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Regel-ID: 12.3.1
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Regel-ID: 12.3.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Regel-ID: 12.3.3
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Regel-ID: 12.3.4
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Regel-ID: 12.4
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Regel-ID: 12.6.1
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Regel-ID: 12.6.2
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Regel-ID: 12.7.1
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Regel-ID: 12.7.2
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Regel-ID: 12.7.3
Hierzu zählen auch Flyer zum Zweck der Wahlwerbung.
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Regel-ID: 14.1
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Regel-ID: 14.4.2
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Regel-ID: 14.4.4
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Regel-ID: 14.4.5
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Regel-ID: 14.4.6
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Regel-ID: 14.5.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 14.5.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 14.6.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 14.6.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 14.7
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.1.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.1.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.1.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.1.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.1.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.1.6
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
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Regel-ID: 15.1.7
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.1.8
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.1.9
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.2.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.2.2
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Regel-ID: 15.2.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.2.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.2.5
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Regel-ID: 15.2.6
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.2.7
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.2.8
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.2.9
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.2.10
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.3.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.3.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.3.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.3.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.3.5
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.3.6
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.3.7
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.3.8
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.3.9
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.4.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.4.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.4.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.4.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 15.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.1.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.1.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.1.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.1.4
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.1.5
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.1.6
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.1.7
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.2.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.2.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.3.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.3.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.3.3
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.3.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.1.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.1.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.1.3
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.1.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.1.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.1.6
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.2.1
Bei Serien für deren Staffeln unterschiedliche Regisseure verantwortlich sind, werden die ersten drei Namen der Regisseure entsprechend der Staffelreihenfolge genannt. Unterscheiden sich die Regisseure gar bei den einzelnen Episoden, werden die ersten drei Namen der Regisseure entsprechend der Episodenreihenfolge genannt.
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.2.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.2.3
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Bei Staffeln für deren Episoden unterschiedliche Regisseure verantwortlich sind, werden die ersten drei Namen der Regisseure entsprechend der Episodenreihenfolge genannt.
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.2.4
Bei Staffeln für deren Episoden unterschiedliche Regisseure verantwortlich sind, werden die ersten drei Namen der Regisseure entsprechend der Episodenreihenfolge genannt.
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.2.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.2.6
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.2.7
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.2.8
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.2.9
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.2.10
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.4.2.11
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.5.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
Beispiel(e):
Regel-ID: 16.5.2
Die Rede ist hier vorrangig von Karten, welche alleinstehend sind. Karten, welche als Abbildung in sonstigen Printmedien zu finden sind, können alternativ auch als Abbildung angegeben werden. In einigen wissenschaftlichen Disziplinen kann es Standard sein, ein Kartenverzeichnis separat aufzuführen (z.B. in der Humangeographie).
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.6.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.6.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.6.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.6.4
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.6.5
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.6.6
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.6.7
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.6.8
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.7
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.8
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.9
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.10
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.11.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.11.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.12
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.13
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.14
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.15.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.15.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.15.3
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.15.4
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.15.5
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.16.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.16.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 17.16.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.1.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.1.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.1.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.1.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.2.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.2.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.3.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.3.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.3.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.3.4
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.3.5
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 18.3.6
Bei juristischen Quellen ist zu beachten, dass die einzelnen Fakultäten der Rechtswissenschaften in der Regel eigene, verbindliche Zitationsregeln herausgeben.
In der Rechtswissenschaft ist es üblich, dass für Gerichtsentscheidungen kein Nachweis im Quellen- und Literaturverzeichnis erfolgt. Es wird lediglich ein Quellennachweis auf der jeweiligen Seite als Beleg, in der Regel in Form einer Fußnote, angegeben. Abkürzungen der Gerichtsnamen können genannt werden, solange davon auszugehen ist, dass die Abkürzungen in der Leserschaft allgemein bekannt sind.
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.1.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.1.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.1.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.1.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.1.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.1.6
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.1.7
Die Entscheidungssammlung BFHE beginnt mit Band 55, als Fortsetzung der Entscheidungssammlung RFHE des Reichsfinanzhofes und des Obersten Finanzgerichtshofes, die bis Band 54 geht.
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.1.8
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.1.9
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.1.10
Die Abkürzung BFHE/SE findet Anwendung für sonstige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und der obersten Bundesgerichte. Die Abkürzung selbst wurde jedoch nie offiziell eingeführt, sondern wird lediglich innerhalb der Entscheidungssammlungen des Bundesfinanzhofes als eigenständiges Kapitel in den einzelnen Bände der Sammlungen verwendet. Z
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.1.12
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.2.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.2.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.2.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.2.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.2.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.2.6
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.2.7
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.3.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.3.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.3.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.3.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.3.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.4
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.4
Die Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind ab 2016 nur noch online abrufbar. Die Veröffentlichung des Reports of Judgments and Decisions wurde Ende 2015 eingestellt.
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.6
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.7
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.8
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.9
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.10
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.11
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.12
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.5.13
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.6.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.6.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.7
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.8
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.9
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.10
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.4
In der Entscheidungssammlung RFHE bis Band 53 unter dem Titel „Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs“. Band 54 unter dem Titel „Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs und des Obersten Finanzgerichtshofes“. Ab Band 55 wird die Entscheidungssammlung als BFHE für den Bundesfinanzhof fortgeführt.
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.6
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.7
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.8
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.9
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.10
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.11
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.12
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.1.11.13
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.2.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.2.2
• Amtsblatt der Europäischen Union (seit 01.02.2003) • Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (20.04.1958 bis 31.01.2003)
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.1.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.1.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.1.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.1.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.1.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.1.6
• Amtsblatt der Europäischen Union (seit 01.02.2003) • Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (20.04.1958 bis 31.01.2003)
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.2.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.2.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.2.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.2.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.2.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.2.6
• Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (20.04.1958 bis 31.01.2003)<br /> • Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl (1952 bis 19.04.1958)<br /> Das „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ wird in der Online-datenbank der Europäischen Union von 1958-1967 als Teil P und das „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl“ von 1952-1958 als Teil A ge
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.3.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.3.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.3.3
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.3.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.4.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.4.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.4.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.4.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.4.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.4.6
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.5.1
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.5.2
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.3.5.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.4.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.4.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.4.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.4.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.8
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.9.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.10
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.11
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.12.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.12.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.15.1.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.15.1.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.15.1.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.15.1.4
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.15.1.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.15.1.6
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.15.1.7
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.15.1.8
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.15.1.9
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.15.1.10
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.16.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.16.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.16.3
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.17
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.18
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.21.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.21.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.21.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 19.21.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.1.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.1.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.1.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.1.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.1.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.1.6
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.1.7
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.1.8
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.2.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.2.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.2.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.2.4
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.2.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.2.6
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.3
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.5
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.6
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Bildwerke können den Titel „ohne Namen“, „ohne Titel“ oder ähnliches tragen, und sind dementsprechend als Werke mit Titel zu behandeln. Diese Werke sind von Bildwerken ohne jeglichen Titel zu unterscheiden.
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.7
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Bildwerke können den Titel „ohne Namen“, „ohne Titel“ oder ähnliches tragen, und sind dementsprechend als Werke mit Titel zu behandeln. Diese Werke sind von Bildwerken ohne jeglichen Titel zu unterscheiden.
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.8
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Bildwerke können den Titel „ohne Namen“, „ohne Titel“ oder ähnliches tragen, und sind dementsprechend als Werke mit Titel zu behandeln. Diese Werke sind von Bildwerken ohne jeglichen Titel zu unterscheiden.
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.9
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Bildwerke können den Titel „ohne Namen“, „ohne Titel“ oder ähnliches tragen, und sind dementsprechend als Werke mit Titel zu behandeln. Diese Werke sind von Bildwerken ohne jeglichen Titel zu unterscheiden.
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.10
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Bildwerke können den Titel „ohne Namen“, „ohne Titel“ oder ähnliches tragen, und sind dementsprechend als Werke mit Titel zu behandeln. Diese Werke sind von Bildwerken ohne jeglichen Titel zu unterscheiden.
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.11
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Bildwerke können den Titel „ohne Namen“, „ohne Titel“ oder ähnliches tragen, und sind dementsprechend als Werke mit Titel zu behandeln. Diese Werke sind von Bildwerken ohne jeglichen Titel zu unterscheiden.
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.3.12
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.4.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.4.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.4.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.4.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.1.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.1.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.2.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.3.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.3.2
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.3.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.4.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.4.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.4.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.4.4
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.4.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.4.6
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.4.7
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.4.8
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.5.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.5.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.5.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.5.4
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.5.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.5.6
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.5.7
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.5.8
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.5.9
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.5.10
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.5.11
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Beispiel(e):
Regel-ID: 20.5.6
Beispiel(e):
Regel-ID: 21.1
Beispiel(e):
Regel-ID: 21.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 21.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 21.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 21.5
Beispiel(e):
Regel-ID: 22.1
Achtung: Quellenregel wird zur Zeit geprüft!
Der Quellennachweis endet aufgrund der DOI-Angabe ohne abschließenden Punkt.
Beispiel(e):
Regel-ID: 22.2
Beispiel(e):
Regel-ID: 22.3
Beispiel(e):
Regel-ID: 22.4
Beispiel(e):
Regel-ID: 22.5
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Social Media
Soziale Netzwerke
Bei sozialen Netzwerken deren Beiträge über keinen eigenen Titel bzw. Überschrift verfügen, werden als Titel die ersten maximal 15 Wörter des Beitrages verwendet. Da es sich hierbei um ein wortwörtliches Zitat handelt wird der Titel in „“ gesetzt. Das wortwörtliche Zitat ermöglicht eine eindeutige Zuordnung der Quelle.
Facebook, Xing, Google+ und andere soziale Netzwerke (webbasiert)
Beispiel(e):
Regel-ID: 13.1.1
Facebook, Xing, Google+ und andere soziale Netzwerke (Software basiert)
Beispiel(e):
Regel-ID: 13.1.2
Twitter mit Klarnamen des Autors
Bei Twitter dient der gesamte Tweet als Titel.
Beispiel(e):
Regel-ID: 13.1.3
Twitter mit Organisation als Autor
Beispiel(e):
Regel-ID: 13.1.4
Twitter ohne Klarnamen des Autors
Bei einem unbekannten Autor wird der sogenannte Twitter-Handel (@Benutzername) verwendet.
Beispiel(e):
Regel-ID: 13.1.5
Blogs und Foren
Gesamter Blog
Beispiel(e):
Regel-ID: 13.2.1
Blogbeiträge
Beispiel(e):
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